Was bedeutet der G-BA-Beschluss zum Telemonitoring von Herzinsuffizienz-Patienten?
Im Dezember 2020 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entschieden, dass ab dem vierten Quartal 2021 Patienten mit einer Herzinsuffizienz in der Regelversorgung telemedizinisch betreut werden können. Nachdem Telemedizin also in der Vergangenheit in Deutschland nur im Rahmen von Forschungsprojekten oder Selektivverträgen möglich war, steht diese Möglichkeit von nun an allen Ärzten und Patienten offen.
Für welche Patienten ist das Programm vorgesehen?
Die Kriterien, welche Patienten in dem Programm betreut werden können, sind sehr klar. Grundsätzlich steht dieses Programm allen Herzinsuffizienz-Patienten offen,
- Mit einer diagnostizierten NYHA II oder NYHA III
- Und einer EF < 40 %
- Und entweder einen implantierten Schrittmacher haben (ICD, CRT-D, CRT-P) -> Gruppe 1, oder in den vergangenen 12 Monaten wegen kardialer Dekompensation stationär aufgenommen wurden
Darüber hinaus müssen die Patienten vor dem Einschreiben bereits leitliniengerecht behandelt werden.
Welche Daten werden überwacht?
Grundsätzlich sollen den eingeschriebenen Patienten folgende Möglichkeiten gegeben werden:
- Messung des Gewichts mittels Waage
- Messung des Blutdrucks mit einem Blutdruckmessgerät
- Befragung zum Gesundheitszustand mittels Tablet
- Messung des Herzrhythmus durch ein EKG
Diese Daten werden fortlaufend monitoriert und bei Abweichungen frühzeitig interveniert.
Wie können Ärzte an dem Programm partizipieren?
In dem Beschluss sind zwei zentrale Rollen für den Arzt vorgesehen.
Die erste zentrale Rolle ist die des Primär Behandelnden Arztes (PBA). Bei diesem handelt es sich um den niedergelassenen Arzt, bei dem der Herzinsuffizienz-Patient primär mit seiner Erkrankung in Behandlung ist. Dies wird also in der Regel der jeweilige Hausarzt oder Kardiologe sein. Der PBA alleine kann im Einverständnis mit dem Patienten diesen in das Programm einschreiben.
Weiterhin entscheidend in dem Programm ist das Telemedizinische Zentrum (TMZ). Das TMZ ist verantwortlich für den Versand der erforderlichen Geräte, das Monitoring der Daten, die Detektion von Alarmsignalen beim Patienten und die Weiterleitung dieser Alarme an den PBA. Das TMZ muss von einem Kardiologen geleitet werden. Zudem muss es sich beim TMZ um nach § 95 SGB V zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärztinnen und Ärzte, zugelassene medizinische Versorgungszentren, ermächtigte Ärztinnen und Ärzte oder ermächtigte Einrichtungen handeln.
Zusammenarbeit von PBA und TMZ
Der PBA schreibt den Patienten in das Programm beim jeweiligen TMZ ein. Im Anschluss sendet das TMZ die erforderlichen Geräte an den eingeschriebenen Patienten. Das TMZ weist den Patienten in die Nutzung der Geräte ein und monitoriert von nun an fortlaufend alle erforderlichen Daten. Sobald eine Abweichung gegebener Grenzwerte registriert wird, leitet das TMZ diesen Alarm an den PBA weiter. Dies muss spätestens an dem auf den Alarm folgenden Werktag passieren. Der PBA muss nun wiederum innerhalb von 48 Stunden die Kenntnisnahme des Alarms bestätigen und dem TMZ zurückmelden, welche Maßnahme ergriffen wurde. Das TMZ dokumentiert fortlaufend alle relevanten Daten und stellt diese dem PBA zur Verfügung.
Wissenschaftlicher Nachweis des Nutzens
Zahlreiche wissenschaftliche Studien konnten in den vergangenen Jahren den Nutzen dieser Versorgungsform nachweisen. So gelingt eine Reduktion der Mortalität. Zudem kann man so gleichzeitig die Lebensqualität der Patienten steigern. Weiterhin wurde ein gesundheitsökonomischer Nutzen nachgewiesen. Erfahren Sie hier mehr über aktuelle Studien zum Telemonitoring.
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